{"Signatur": "CH_VB_034", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_034_JAAC-68-13--_2003-04-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006320.pdf?ID=150006320", "Checksum": "af336256c1e2c5892c336046609c3b55"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Ministère public de la Confédération (MPC) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ministero pubblico della Confederazione (MPC) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Ministère public de la Confédération (MPC)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ministero pubblico della Confederazione (MPC)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:46", "Checksum": "60dd5a5fb5370d4265d303c880dcdcd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r\n\n 10\ndass im Interesse eines kontinuierlichen Verfahrens die Verlegung des\nGerichtsstandes in einen anderen Kanton weder dem Beschuldigten noch den\nStrafverfolgungsbehörden dienen und lediglich zu einer weiteren Verzögerung\ndes Verfahrens führen würde. Seit sich die Behörden des Kantons Basel-Stadt\nmit Y befassen, wurden mehrere Abklärungen zur Person veranlasst sowie\njugendpsychiatrische Gutachten eingeholt. Die Strafverfolgungsbehörden\ndes Kantons Basel-Stadt sind aufgrund all dieser Umstände am besten\nund schnellsten in der Lage, die Ursachen und Umstände, welche zum\nwiederholten deliktischen Verhalten des Y geführt haben, abzuklären und\ndie erforderlichen Massnahmen anzuordnen, was der ratio legis von Art. 372\nentspricht.\nBis zum 1. Januar 1999 wohnte Y im Kanton Basel-Stadt. In der Zeit vom\n25. Februar 1999-28. September 2000 und vom 22. Januar 2001-11. Oktober\n2001 hielt er sich auf dem Jugendschiff B in verschiedenen nationalen und\ninternationalen Gewässern auf. Daneben hielt er sich im Jugendheim A im\nKanton Bern auf. Zurzeit ist Y im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme\nim Jugendheim D eingewiesen. Auch wenn er angeblich alle Ferien und\nWochenenden am Wohnort der Gesuchstellerin verbringt und dort ein\neigenes Zimmer hat, kann in diesem Fall weder in familiärem noch in lokalem\nSinne von stabilen Verhältnissen gesprochen werden. Ausser während der\nFerienzeit oder an Wochenenden hat sich Y aufgrund der Massnahmen nie\nlängerfristig im Kanton Basel-Landschaft aufhalten können, weshalb seine\nPerson dort weitgehend unbekannt ist. Somit vermag der Wohnsitzwechsel\nder Gesuchstellerin per 1. Januar 1999 nichts daran zu ändern, dass im\nKanton Basel-Stadt die persönlichen Verhältnisse des Y weiterhin am besten\nbekannt sind. Dass die Behörden des Kantons Basel-Landschaft über profunde\nKenntnisse zu den erzieherischen und persönlichen Verhältnissen von\nY verfügen, vermag die Gesuchstellerin denn auch nicht darzulegen. Es\nkann entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht ernsthaft behauptet\nwerden, Y’s Lebensmittelpunkt habe jemals am derzeitigen Wohnsitz der\nGesuchstellerin gelegen.\nEs kann somit festgestellt werden, dass die Abweichung vom gesetzlichen\nGerichtsstand vorliegend aus triftigen Gründen erfolgt und sich gebieterisch\naufdrängt, da sie notwendig ist, um der ratio legis von Art. 372 StGB gerecht zu\nwerden. Die möglichst umfassende Abklärung der persönlichen Verhältnisse\nvon Y bereitet ganz offensichtlich am wenigsten Schwierigkeiten, wenn das\nVerfahren durch die Behörden des Kantons Basel-Stadt durchgeführt wird.\nEine Verlegung des Gerichtsstandes wäre prozessökonomisch nicht vertretbar.\nAus all diesen Überlegungen folgt, dass der Gerichtsstand Basel-Stadt der\nzweckmässigste ist. Dass wichtige Gründe der Zweckmässigkeit für ein\nFesthalten am ursprünglichen Gerichtsstand (hier: Kanton Basel-Stadt)\nsprechen, versteht sich gemäss bundesgerichtlicher Praxis gerade dann\nvon selbst, wenn die Untersuchung abgeschlossen ist, der Angeschuldigte\nbereits in den Anklagezustand versetzt wurde und das Verfahren bis zur\nHauptverhandlung gediehen ist, ohne dass der Angeklagte früher - wozu er\nin der Lage gewesen wäre - die Zuständigkeit der mit der Sache befassten\nBehörde je bestritten hätte.[46] Das Zuwarten der Gesuchstellerin bis nach\nAbschluss der Untersuchung hat zur Folge, dass sich eine Abänderung des\nGerichtsstandes zum heutigen Zeitpunkt mit dem Art. 372 StGB inhärenten\nPostulat einer raschen Abwicklung der Strafverfolgung nicht verträgt.\n\n"}