{"Signatur": "CH_VB_034", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_034_JAAC-68-13--_2003-04-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006320.pdf?ID=150006320", "Checksum": "af336256c1e2c5892c336046609c3b55"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Ministère public de la Confédération (MPC) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ministero pubblico della Confederazione (MPC) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Ministère public de la Confédération (MPC)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ministero pubblico della Confederazione (MPC)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:46", "Checksum": "60dd5a5fb5370d4265d303c880dcdcd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r\n\n 9\nder überhaupt zur Aufstellung besonderer Gerichtsstandsnormen führte,\nmüssen durch Interpretation auch die Lösungen zu einzelnen Teilproblemen\ngesucht werden.[41] Sinn und Zweck auch der Gerichtsstandsregeln in\nArt. 372 StGB ist es, die richtige und rasche Anwendung des materiellen\nStrafrechts zu ermöglichen, wofür die gründliche Erfassung der Persönlichkeit\ndes Jugendlichen essentiell ist. Wenn die Gerichtsstände, welche der\nabschliessende Katalog in Art. 372 StGB enthält, diesen Sinn nicht zu\nverwirklichen vermögen, ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten,\nvom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Ein starres Festhalten am\nWortlaut der Norm, das der ratio legis zuwider läuft, ist gerade im Interesse\ndes jugendlichen Beschuldigten nicht vertretbar. Die Norm wurde schliesslich\nnicht um ihrer selbst Willen aufgestellt.\nDie Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts zu Art. 262-263 BStP hat\nim Übrigen gezeigt, dass ein Abweichen von jedem gesetzlichen Gerichtsstand\ngrundsätzlich möglich und zulässig ist, so auch vom Gerichtsstand von Art. 372\nStGB, wobei in analoger Anwendung von Art. 262-263 BStP auch andern\neidgenössischen Behörden (z. B. dem Bundesrat in den Fällen des Art. 372\nStGB) die Kompetenz zugestanden wird, den Gerichtsstand anders als nach\nden gesetzlichen Regeln festzulegen.[42] Die interkantonale Zuständigkeit\nkann auch durch Vereinbarung unter den Kantonen anders als nach den\nRegeln des Strafgesetzbuches bestimmt werden.[43] Bei der Abweichung vom\ngesetzlichen Gerichtsstand ist Zurückhaltung zu üben, die Überlegungen, die\nden gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen\nsich gebieterisch aufdrängen.[44] Die Anklagekammer des Bundesgerichts\nsetzt daher triftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand\nvoraus. Insbesondere aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- und\nprozessökonomischen Gründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen\nGerichtsstand gerechtfertigt sein.[45]\nIm vorliegenden Fall ist die Gerichtsstandsfrage unter den involvierten\nKantonen nicht streitig. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Gerichtsstand\nBasel-Stadt ausdrücklich zugestimmt, der Kanton Bern konkludent, indem\ner jedenfalls seine eigene Zuständigkeit verneint hat. Es liegt somit eine\nGerichtsstandsvereinbarung unter den beteiligten Kantonen vor.\nAus den Begründungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft ist\nzu schliessen, dass die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt die persönlichen\nVerhältnisse des Y am besten kennt und ein offensichtliches Interesse an einer\neinheitlichen Abwicklung des Verfahrens besteht, weil sich die Behörden\ndes Kantons Basel-Stadt bereits seit 1997 eingehend mit Y befassen. So\nwurde Anfang 1997 von der zuständigen baselstädtischen Behörde eine\nBeistandschaft errichtet und ein Amtsvormund mit dieser Funktion betraut.\nSeitens der Jugendstrafkammer Basel-Stadt erging am 5. August 1998 ein\nerstes, am 6. Januar 1999 ein zweites Urteil gegen Y. Nach dem zweiten\nEntscheid wurde Y in ein Erziehungsheim eingewiesen und mit dem Vollzug\nder Erziehungsbeistand / Amtsvormund sowie ein Sozialarbeiter betraut. Laut\nJugendanwaltschaft Basel-Stadt kümmere sich in casu die baselstädtische\nAmtsvormundschaft seit Jahren um die Belange der Familie (…) und es\nbestehe ein entsprechendes Beziehungsnetz zu den Kindern; überdies\nwurden die gesamten persönlichen Verhältnisse über Jahre (1997-2003) von\nSozialarbeitern abgeklärt. Die aktuell zu beurteilenden Delikte wurden\nvon Y während des baselstädtischen Massnahmenvollzuges verübt, so\n\n"}