{"Signatur": "CH_VB_034", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_034_JAAC-68-13--_2003-04-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006320.pdf?ID=150006320", "Checksum": "af336256c1e2c5892c336046609c3b55"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Ministère public de la Confédération (MPC) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ministero pubblico della Confederazione (MPC) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Ministère public de la Confédération (MPC)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ministero pubblico della Confederazione (MPC)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:46", "Checksum": "60dd5a5fb5370d4265d303c880dcdcd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r\n\n 8\nund geistige Zustand des jugendlichen Täters sind bedeutsam und deshalb\neingehend abzuklären.[36] Diesen Grundsatz verfolgt auch Art. 372 StGB als\nlex specialis zu den allgemeinen Gerichtsstandsregeln in Art. 346 ff. Der Grund\ndafür, dass Art. 372 StGB an Stelle des allgemeinen Gerichtsstandes des Ortes\nder Begehung einen Spezialgerichtsstand für das Verfahren gegen Kinder und\nJugendliche einführt, liegt gerade darin, dass in der Regel die Erforschung\nder Persönlichkeit eines Kindes oder Jugendlichen, seiner Erziehung, seiner\nintellektuellen und schulischen Entwicklung sowie seines familiären und\nsozialen Umfeldes am Ort des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes\nleichter durchzuführen ist.[37] Dies entspricht auch der prozessökonomischen\nÜberlegung, dass die wichtigen und zeitraubenden Erhebungen über die\nerzieherischen und persönlichen Verhältnisse dort am einfachsten sind, wo\nman den jugendlichen Täter kennt.[38]\nDie Gesuchstellerin macht geltend, die Zuständigkeit der Behörden zur\nStrafverfolgung der Y mit Überweisungsbeschluss vom 21. November 2002\nangelasteten Taten ergebe sich zwingend aus der gesetzlichen Regelung von\nArt. 372 StGB. Dagegen habe die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt klarerweise\nverstossen, indem sie den abschliessenden Gerichtsstandskatalog dieser Norm\n(gesetzlicher Wohnsitz oder Ort des dauernden Aufenthalts; Anwendung der\nallgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand, d. h. des Begehungsortes,\nwenn weder an Wohn- noch an Aufenthaltsort angeknüpft werden kann),\ngemäss welchem sich die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt nicht\nbegründen lasse, ungerechtfertigterweise übergangen habe.\nEs kann der Gesuchstellerin zugestimmt werden, dass der gesetzliche Wohnort\nvon Y gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches\nvom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) am Wohnort seiner Mutter in C und\ndamit im Kanton Basel-Landschaft liegt. Ebenso ist der Gesuchstellerin\nbeizupflichten, dass kein dauernder Aufenthaltsort begründet wurde und\ndass auch bei Zuhilfenahme des Begehungsortes nicht Basel-Stadt zuständig\nwäre, da sich die Y gemäss Überweisungsbeschluss vom 21. November 2002\nangelasteten Taten im Kanton Bern (Jugendheim A) sowie in nationalen bzw.\ninternationalen Gewässern (Jugendschiff B) zugetragen haben. Aus dem\nreinen Gesetzeswortlaut von Art. 372 StGB lässt sich damit keine Zuständigkeit\nder Behörden des Kantons Basel-Stadt herleiten.\nDer gravierende Fehler in der Argumentation der Gesuchstellerin liegt jedoch\ndarin begründet, dass Art. 372 zwar einerseits für das Verfahren von Kindern\nund Jugendlichen einen abschliessenden Regelungskatalog enthält[39], dass\ndiese Norm andererseits aber keine zwingende Gerichtsstandsvorschrift in\ndem Sinne darstellt, dass sie rein formalistisch, blindlings und ungeachtet der\ntatsächlichen Verhältnisse angewendet werden müsste. Aus triftigen Gründen\nkann auch von Art. 372 StGB abgewichen werden. So sah bereits die Botschaft\nüber die Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 1. März 1965\nals wichtige Neuerung u. a. vor: «während bisher ausschliesslich die Behörden\ndes Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes zuständig waren, soll dies in Zukunft\nnur noch als Regel gelten. Bei sich rechtfertigenden Ausnahmen kann auch\neine andere Behörde örtlich zuständig sein.»[40] Die eingangs gemachten\nAusführungen haben gezeigt, dass wenn im Jugendstrafrecht eine besondere\nBestimmung über die örtliche Zuständigkeit der Behörden und Gerichte\naufgestellt wurde, dafür einzig und allein Gründe der Zweckmässigkeit\nwegleitend waren. Aus dem gleichen Zweckmässigkeitsgedanken heraus,\n\n"}