{"Signatur": "CH_VB_034", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_034_JAAC-68-13--_2003-04-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006320.pdf?ID=150006320", "Checksum": "af336256c1e2c5892c336046609c3b55"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Ministère public de la Confédération (MPC) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ministero pubblico della Confederazione (MPC) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Ministère public de la Confédération (MPC)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ministero pubblico della Confederazione (MPC)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:46", "Checksum": "60dd5a5fb5370d4265d303c880dcdcd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r\n\n 7\nGegen eine Legitimation des jugendlichen Beschuldigten spricht der durchaus\nberechtigte Gedanke der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft, gemäss\nwelchem Überlegungen der Gleichstellung bzw. Gleichberechtigung von\nErwachsenen und Jugendlichen ins Leere zielten, da ein Jugendstrafrecht\ngerade deshalb geschaffen worden sei, um eine Gleichbehandlung zu\nverhindern. In der Tat kann man sich fragen, ob der Jugendliche den\nSchutz einer Instanz auf Bundesebene braucht bzw. ob diese Instanz den\nGrundgedanken des Jugendstrafrechts überhaupt gerecht werden kann,\nda sie die persönlichen Verhältnisse nur sehr eingeschränkt aufgrund der\nihr eingereichten Akten kennt. Wirklich gravierend dürfte dieser Umstand\nallerdings nicht sein, da in diesem Verfahren ja nicht in der Sache selbst,\nsondern beschränkt auf die Gerichtsstandsfrage entschieden wird und letztlich\nderjenige Kanton ermittelt werden soll, welcher dem Postulat, der Jugendliche\nsei dort zu beurteilen, wo man ihn am besten kennt, am nächsten kommt.\nDie sich aufgrund einer Gerichtsstandsbeschwerde seitens des jugendlichen\nBeschuldigten ergebende Verzögerung des Verfahrens vermag ebenfalls\nnicht wirklich gegen die Legitimation zu sprechen, da sich entsprechende,\ndem Grundsatz eines raschen Jugendstrafverfahrens entgegenstehende\nVerzögerungen selbstverständlich auch dann ergeben, wenn ein Kanton als\nGesuchsteller auftritt.\nSomit überwiegen die Argumente für eine Legitimation des jugendlichen\nBeschuldigten zur Anrufung des Entscheides des Bundesrates bei einem\ninterkantonalen Gerichtsstandskonflikt. Die Legitimation ist dem jugendlichen\nBeschuldigten daher zu gewähren.\n6. Hinsichtlich der Frage der Legitimation des gesetzlichen Vertreters ist auch\nbei einer analogen Anwendung von Art. 264 BStP den Besonderheiten des\nJugendstrafverfahrens Rechnung zu tragen. Einerseits sind Rechtsmittel zwar\nvon höchstpersönlichem Charakter, andererseits sind im Jugendstrafverfahren\ndie Fürsorgepflichten des gesetzlichen Vertreters ebenfalls zu berücksichtigen,\nweshalb letzterem die Legitimation zur Stellung der Rechtsmittel zu\ngewähren ist. Überhaupt rechtfertigt es sich, wie auch die Jugendanwaltschaft\nBasel-Stadt zutreffend ausführt, dem gesetzlichen Vertreter die Parteistellung\neinzuräumen. Das Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege des Kantons\nBasel-Stadt[34] sieht denn auch in § 46 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass die\ngesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter zur Ergreifung der\nRechtsmittel legitimiert ist. Auch der Gesuchstellerin als gesetzlicher\nVertreterin des Beschuldigten ist somit die grundsätzliche Aktivlegitimation zu\ngewähren.\nAuf die Besonderheit, dass vorliegendes Gesuch von der Anwältin der\nGesuchstellerin eingereicht worden ist und der beschuldigte Y selber\nanwaltlich vertreten ist, jedoch kein entsprechendes Gesuch um Bestimmung\ndes Gerichtsstandes gestellt hat, wird im Rahmen der materiellen Prüfung\nzurückzukommen sein.\n7. (Frist zur Anrufung des Entscheids des Bundesrates).\n8. In materieller Hinsicht gilt es, sich eingangs zu vergegenwärtigen, dass\ndas Jugendstrafrecht ein Täterstrafrecht ist, weshalb der jugendliche Täter\ndort beurteilt werden soll, wo man ihn und seine Lebensumstände am besten\nkennt und Informationen über ihn am einfachsten zu beschaffen sind.[35]\nDas Verhalten, die Erziehung, die Lebensverhältnisse sowie der körperliche\n\n"}