{"Signatur": "CH_VB_034", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_034_JAAC-68-13--_2003-04-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006320.pdf?ID=150006320", "Checksum": "af336256c1e2c5892c336046609c3b55"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Ministère public de la Confédération (MPC) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ministero pubblico della Confederazione (MPC) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Ministère public de la Confédération (MPC)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ministero pubblico della Confederazione (MPC)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:46", "Checksum": "60dd5a5fb5370d4265d303c880dcdcd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r\n\n 6\nsämtliche Delikte vor seinem 18. Lebensjahr begangen hat, die Möglichkeit\neiner Gerichtsstandsbeschwerde an den Bundesrat verwehrt, stellt dies im\nVergleich zum erwähnten 20-Jährigen, welcher sowohl vor als auch nach\nseinem 18. Lebensjahr delinquierte und dessen Legitimation aufgrund\nder Anwendung des Erwachsenenrechts gegeben ist, einen prozessualen\nNachteil dar, und es erscheint zweifelhaft, ob eine solche Ungleichbehandlung\ngerechtfertigt ist.\nDie Bundesanwaltschaft ist im vorliegenden, speziellen Verfahren für\nden Bundesrat und damit als eine Verwaltungsbehörde des Bundes\ntätig.[29] Obwohl in Ermangelung eines Straftatbestandes, der dem\nVerwaltungsstrafrecht unterliegt, das Bundesgesetz vom 22. März 1974\nüber das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) keine Anwendung findet,\nso rechtfertigt die Nähe zur Verwaltung doch zumindest einen Blick in die\nRegelung des VStrR. Wenn ein Verfahren gegen einen Jugendlichen aus\nden in Abs. 1 von Art. 23 VStrR genannten Gründen von der Verwaltung\nzur Weiterführung an eine kantonale Behörde der Jugendrechtspflege\nübertragen wird, bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 372 StGB\n(Art. 23 Abs. 2 VStrR). Wenn der Bundesrat bzw. die befasste Verwaltung eine\nVerwaltungsstrafsache einem kantonalen Gericht zur Beurteilung überweist,\nwird dadurch nicht eine verbindliche Verfügung über den Gerichtsstand\ngetroffen (vgl. auch Art. 22 Abs. 2 VStrR).[30] Kommt es unter Kantonen\nzu einer Gerichtsstandsstreitigkeit, so ist diese der Anklagekammer des\nBundesgerichts zu unterbreiten.[31] Dies muss nun entgegen dem Wortlaut\nvon Art. 372 StGB auch für eine Jugendstrafsache gelten, da es keinen\nSinn macht, den Bundesrat zwecks Fällung eines Entscheides anzurufen,\nwenn dieser selbst bzw. eine ihm untergeordnete Verwaltungseinheit\nbereits anlässlich der Überweisung einen Kanton ausgewählt hat und\ndamit bezüglich der Gerichtsstandsfrage vorbelastet ist. Art. 23 Abs. 3 VStrR\nsieht vor, dass der urteilsfähige Minderjährige neben dem Inhaber der\nelterlichen Gewalt, dem Vormund oder dem behördlich bestellten Beistand\nselbständig die Rechtsmittel ergreifen kann. Ein solches Rechtsmittel wäre\nauch die Gerichtsstandsbeschwerde, d. h. die Anrufung einer Instanz auf\nBundesebene - im Verwaltungsverfahren aus den soeben geschilderten\nGründen ausschliesslich die Anklagekammer des Bundesgerichts - zwecks\nEntscheid über einen strittigen Gerichtsstand. Wenn man die Legitimation\ndes jugendlichen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren bejaht, liegt es\nnahe, dies auch für das vorliegende Verfahren zu tun.\nDe lege ferenda sollen auch gemäss Entwurf zu einem Bundesgesetz über\ndas Jugendstrafrecht (E-JStG) Kompetenzkonflikte zwischen Kantonen\nneu durch das Bundesgericht entschieden werden (Art. 37 Abs. 6\nE-JStG).[32]Wie der zugehörige Botschaftstext ausführt, sei diese Änderung\nangezeigt, weil das Bundesgericht schon für verschiedene andere Fälle\nvon Gerichtsstandskonflikten als Beschwerdeinstanz vorgesehen ist.[33]\nDiese nun beinahe vollständige Annäherung an das Erwachsenenstrafrecht\nspricht ebenfalls für eine analoge Anwendung von Art. 264 BStP auf\ndas Jugendstrafrecht. Zu begrüssen und um vollends Klarheit über die\nLegitimationsfrage zu schaffen, wäre allerdings eine explizite Ergänzung\nvon Art. 37 Abs. 6 E-JStG und / oder Art. 264 BStP um die Legitimation des\njugendlichen Beschuldigten.\n\n"}