{"Signatur": "CH_VB_034", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_034_JAAC-68-13--_2003-04-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006320.pdf?ID=150006320", "Checksum": "af336256c1e2c5892c336046609c3b55"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Ministère public de la Confédération (MPC) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ministero pubblico della Confederazione (MPC) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Ministère public de la Confédération (MPC)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ministero pubblico della Confederazione (MPC)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:46", "Checksum": "60dd5a5fb5370d4265d303c880dcdcd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r\n\n 5\ndes Sachurteils anzufechten. Laut Bundesgericht mache der Umstand, dass\nnach Ausfällung des Sachurteils die Anklagekammer nicht mehr angerufen\nwerden kann, die staatsrechtliche Beschwerde in Fragen des interkantonalen\nGerichtsstandes nicht zulässig; sie sei nämlich nicht nur ausgeschlossen, wenn\ndie behauptete Verletzung durch ein anderes Rechtsmittel beim Bundesgericht,\nsondern auch, wenn sie schon vor der Fällung dieses Urteils, im Laufe des\nkantonalen Verfahrens, auf diese andere Weise gerügt werden kann.[24]\nFür das Jugendstrafverfahren ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde\nfür Gerichtsstandskonflikte bisher nirgends ausdrücklich ausgeschlossen\nworden, weshalb an sich auch dem jugendlichen Beschuldigten ein\nRechtsmittel an eine Instanz auf Bundesebene offenstehen müsste. Ob die\nunmissverständliche Praxis des Bundesgerichts zur Nichtigkeitsbeschwerde\n(und staatsrechtlichen Beschwerde) auch auf den unter Art. 372 StGB\nfallenden jugendlichen Beschuldigten anzuwenden ist, diesem mithin die\nGeltendmachung einer Verletzung von Art. 372 StGB vor Bundesgericht\nzu verwehren, wurde bisher von Praxis und Lehre nicht beantwortet.\nBei der Deutlichkeit, mit welcher auch in der Lehre gestützt auf die\nbundesgerichtliche Praxis ausgeführt wird, Entscheide der kantonalen\nInstanzen über den interkantonalen Gerichtsstand seien keine Urteile\nim Sinne von Art. 268 Ziff. 1 BStP und deshalb mit der eidgenössischen\nNichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar[25], entsteht unweigerlich\nder Eindruck, dieser Grundsatz gelte global und damit auch für Art. 372\nStGB. Würde man dem jugendlichen Beschuldigten nebst eidgenössischer\nNichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde auch die\nLegitimation zur Gerichtsstandsbeschwerde an den Bundesrat verwehren,\nstünde diesem keine Möglichkeit mehr offen, die Gerichtsstandsfrage durch\neine Instanz auf Bundesebene überprüfen zu lassen. Würde man ihm\nhingegen die Möglichkeit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde\ngewähren, würde dies zum völlig unbilligen Ergebnis führen, dass unter\nUmständen sowohl der Bundesrat (auf Gesuch eines Kantons hin) als auch\nder Kassationshof des Bundesgerichts in demselben Gerichtsstandskonflikt\nzu entscheiden hätten. Dies alles spricht klar für eine Legitimation\ndes jugendlichen Beschuldigten zur Gerichtsstandsbeschwerde an den\nBundesrat. Es besteht kein Grund, dem jugendlichen Beschuldigten in der\nFrage des Rechtsmittels geringere Rechte zu geben als dem beschuldigten\nErwachsenen.[26]\nZu beachten ist ferner, dass gemäss geltender Praxis ein bevormundeter\nBeteiligter (Antragsteller, Privatstrafkläger, Anzeigeerstatter, Beschuldigter)\nohne Mitwirkung seines Vormunds ein Gesuch um Festsetzung des\nGerichtsstandes im Sinne von Art. 264 BStP stellen darf, sofern er urteilsfähig\nist.[27] Vorliegend ist Y nicht mündig und urteilsfähig. Ein Vergleich mit der\nweiten Praxis bezüglich Bevormundete lässt eine Ablehnung der Legitimation\ndes urteilsfähigen, jugendlichen Beschuldigten zur Gerichtsstandsbeschwerde\ngestützt auf Art. 372 StGB als stossend erscheinen.\nDa Art. 372 Ziff. 1 Abs. 3 StGB als Ausnahme zur sachlichen Zuständigkeit\nder Anklagekammer des Bundesgerichts zu verstehen und einschränkend\nzu interpretieren ist, ist die Anklagekammer auch zuständig, wenn der\nBeschuldigte teils vor und teils nach Erreichung des 18. Lebensjahres\ndelinquierte und wenn er erst nach Überschreitung des 20. Altersjahres\nbeurteilt wird.[28] Wenn man nun dem jugendlichen Beschuldigten, welcher\n\n"}