{"Signatur": "CH_VB_034", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_034_JAAC-68-13--_2003-04-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006320.pdf?ID=150006320", "Checksum": "af336256c1e2c5892c336046609c3b55"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Ministère public de la Confédération (MPC) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ministero pubblico della Confederazione (MPC) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Ministère public de la Confédération (MPC)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ministero pubblico della Confederazione (MPC)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:46", "Checksum": "60dd5a5fb5370d4265d303c880dcdcd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r\n\n 4\neines Ersatz-Rechtsmittels. Gleichzeitig wurde durch diesen Entscheid der\nenge Gesetzeswortlaut («Endurteil») im damaligen Art. 268 Abs. 1 BStP in der\nPraxis gemildert.\nErstaunlicherweise blieb diese wichtige Einschränkung der Legitimation des\nBeschuldigten in den nachfolgenden Bundesgerichtsentscheiden unerwähnt.\nSo bereits in BGE 68 IV 1, dem zweiten in der Botschaft erwähnten Entscheid,\nwelcher unter Berufung auf erwähnten BGE 67 I 149 einerseits die auf die\nLegitimation des Beschuldigten erweiterte Praxis zu Art. 351 in Verbindung\nmit Art. 264 BStP bestätigte[17], andererseits die Beschränkung auf Fälle,\nin denen vom Beschuldigten das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde\ngemäss Art. 268 BStP nicht ergriffen werden kann, nicht mehr erwähnte.\nDie ursprüngliche Subsidiarität der Legitimation des Beschuldigten zur\nGerichtsstandsbeschwerde wurde verwässert und die Legitimation zur\nRegel. Derselbe Mechanismus kann in der oben zitierten Botschaft zum\nEntwurf eines OG festgestellt werden. Auch hier wurde Bezug genommen\nauf die erweiterte Praxis, ohne allerdings auf ihren gemäss ursprünglicher\nIntention des Bundesgerichts eingeschränkten Geltungsbereich hinzuweisen.\nDies fällt um so mehr auf, als auf derselben Seite der Botschaft auch die\nAbänderung von Art. 268 BStP beschrieben wurde, gemäss welcher der\nBegriff «Endurteil» durch «Urteil» ersetzt und der Anwendungsbereich\nder Nichtigkeitsbeschwerde auf Urteile, welche das kantonale Verfahren\nnicht abschliessen, so z. B. Entscheide über bundesrechtliche Vor- oder\nZwischenfragen wie den Gerichtsstand, ausgedehnt worden war.[18]\nDurch diese Anpassung und Erweiterung sowohl von Art. 264 wie auch\nArt. 268 BStP standen dem Beschuldigten nun im Grunde plötzlich zwei\nRechtsmittel ans Bundesgericht (Anklagekammer / Kassationshof) offen.\nDas Bundesgericht begegnete dieser Doppelspurigkeit, indem es folgende\nZuordnung vornahm: grundsätzlich hatte der Beschuldigte im Laufe des\nVerfahrens den Entscheid der Anklagekammer (Gerichtsstandsbeschwerde)\nanzurufen; die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof blieb\ndem Beschuldigten vorbehalten, wenn sie sich gegen einen über die\nGerichtsstandseinrede befindenden Vor- oder Zwischenentscheid richtete,\nwelcher nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung\neidgenössischen Rechts angefochten werden konnte.[19] In zeitlicher\nHinsicht wurde das Anhängigmachen einer Gerichtsstandsstreitigkeit vor\nBundesgericht eingeschränkt, indem dies noch vor Erlass eines Sachurteils zu\nerfolgen hatte.[20]\nDiese Doppelspurigkeit der Rechtsmittel wurde durch das Bundesgericht\nmittels Praxisänderung in BGE 73 IV 54 beseitigt. Gemäss besagtem Entscheid\ngehe Art. 264 BStP als Sondernorm dem Art. 268 BStP vor und gelte für alle\nStreitigkeiten um den interkantonalen Gerichtsstand, dies als Ausnahme von\nder Regel, wonach Urteile in Strafsachen wegen Verletzung eidgenössischen\nRechts mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können.[21] Die\nNichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide der kantonalen Instanzen über\nden interkantonalen Gerichtsstand ist somit nicht (mehr) zulässig.[22]\nArt. 264 BStP ist im Verhältnis zu Art. 268 ff. BStP lex specialis und gilt für\nalle Streitigkeiten, die sich in Strafsachen eidgenössischen Rechts auf die\nFrage des interkantonalen Gerichtsstands beziehen.[23] In seiner weiteren\nRechtsprechung schloss das Bundesgericht auch die staatsrechtliche\nBeschwerde aus, um den interkantonalen Gerichtsstand nach Ausfällung\n\n"}