{"Signatur": "CH_VB_034", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_034_JAAC-68-13--_2003-04-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006320.pdf?ID=150006320", "Checksum": "af336256c1e2c5892c336046609c3b55"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Ministère public de la Confédération (MPC) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ministero pubblico della Confederazione (MPC) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Ministère public de la Confédération (MPC)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ministero pubblico della Confederazione (MPC)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:46", "Checksum": "60dd5a5fb5370d4265d303c880dcdcd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r\n\n 3\nder Meinung, dass diese Artikel mit dem Inkrafttreten des schweizerischen\nStrafgesetzbuches wieder wegfallen.[10] Eine Legitimation des (erwachsenen)\nBeschuldigten zur Anrufung des Bundesgerichts blieb bis dato unerwähnt. In\nder Rechtsetzung wurde sie erst erwähnt in der Botschaft zum Entwurf eines\nneuen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom\n9. Februar 1943 (E-OG).[11] Mit dem Entwurf zu einem neuen OG wurden\ngleichzeitig auch mehrere Bestimmungen des BStP abgeändert (Art. 168\nE-OG); Art. 264 BStP lautete von nun an (und bis heute) wie folgt: «Ist der\nGerichtsstand unter den Behörden verschiedener Kantone streitig oder wird\ndie Gerichtsbarkeit eines Kantons vom Beschuldigten bestritten, so bezeichnet\ndie Anklagekammer des Bundesgerichts den Kanton, der zur Verfolgung\nund Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.»[12] Die Botschaft führte zu\ndieser Änderung folgendes aus: «Die neue Fassung bringt zum Ausdruck,\ndass der Beschuldigte ebenfalls die Entscheidung der Anklagekammer über\ndie interkantonale Gerichtsstandsfrage anrufen kann, und zwar kann er\ndies auch dann tun, wenn unter den Behörden der in Frage kommenden\nKantone der Gerichtsstand nicht streitig ist. Die Praxis hatte dies bereits\nzugelassen (BGE 67 I 152, BGE 68 IV 4). Dagegen besteht kein zureichender\nGrund, die gleiche Möglichkeit auch dem Privatstrafkläger einzuräumen.»[13]\nIn der entsprechenden Beratung des Ständerates wurde zur Änderung von\nArt. 264 BStP vermerkt: «Cet article correspond à l’art. 351 du Code pénal\nsuisse. La Chambre d’accusation désigne le canton ayant droit et devoir de\npoursuivre et de juger. L’accusé peut aussi provoquer une décision de la\nChambre d’accusation sur l’attribution de la compétence entre cantons.»[14]\nDer Nationalrat stimmte dem Beschluss des Ständerats hinsichtlich der\nÄnderung von Art. 264 BStP ohne weitere Bemerkungen zu.[15]\nBemerkenswert erscheint, dass die Botschaft des Bundesrates die Abänderung\nvon Art. 264 BStP ausschliesslich mit der Praxis des Bundesgerichts\nbegründete, welche deshalb genauer zu betrachten ist. Wichtig ist hierbei\nder in der Botschaft erwähnte BGE 67 I 149. In diesem Entscheid anerkannte\ndas Bundesgericht in der Tat, dass es die Praxis anhand Art. 264 BStP auch den\nParteien gestatte, den Entscheid der Anklagekammer anzurufen, und zwar\nselbst dann, wenn unter den Behörden der Gerichtsstand nicht streitig ist,\nalso weder ein positiver noch ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt. Diese\nPraxis und damit die Legitimation des Beschuldigten zur Einreichung eines\nGesuches gestützt auf Art. 351 StGB in Verbindung mit Art. 264 BStP sollte nach\ndem Willen des Bundesgerichts allerdings nicht uneingeschränkte Geltung\nhaben: «jedenfalls tritt die Anklagekammer auf solche Gesuche ein in Fällen,\nwo nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof wegen Verletzung\nder betreffenden bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmung gegeben\nist, sei es, weil es sich beim Entscheid der kantonalen Behörde nicht um ein\ngerichtliches Endurteil im Sinne von Art. 268 Abs. 1, sei es, weil es sich nicht\num eine die Anhandnahme der Untersuchung ablehnende letztinstanzliche\nEinstellungsverfügung im Sinne von Art. 268 Abs. 3 handelt.»[16] Aufgrund\ndieser wichtigen Einschränkung wird die ursprüngliche Intention des\nBundesgerichts deutlich, nämlich dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben,\nbei einem interkantonalen Gerichtsstandskonflikt mit seinem Anliegen an eine\nInstanz auf Bundesebene, in casu die Anklagekammer des Bundesgerichts,\nzu gelangen, obwohl bzw. gerade weil das ordentliche eidgenössische\nRechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben ist. Das Gesuch an\ndie Anklagekammer erhielt zu diesem Zeitpunkt gleichsam die Bedeutung\n\n"}