{"Signatur": "CH_VB_034", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_034_JAAC-68-13--_2003-04-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006320.pdf?ID=150006320", "Checksum": "af336256c1e2c5892c336046609c3b55"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Ministère public de la Confédération (MPC) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ministero pubblico della Confederazione (MPC) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Ministère public de la Confédération (MPC)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ministero pubblico della Confederazione (MPC)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:46", "Checksum": "60dd5a5fb5370d4265d303c880dcdcd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) 30.04.2003 JAAC 68.13 \r\n\n 2\nden einschlägigen Bestimmungen im Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege\ndes Kantons Basel-Stadt Parteistellung zukomme, sei sie selbst, handelnd durch\nihre persönliche Anwältin, ebenfalls zur Stellung des Gesuches legitimiert.\n4. Die Frage, ob auch der jugendliche Beschuldigte zur Einreichung eines\nGesuches um Gerichtsstandsbestimmung gestützt auf Art. 372 Ziff. 1 StGB\nlegitimiert ist, ist von der Praxis bisher noch nicht beantwortet worden. Sie\nist in der Tat umstritten. In der Lehre vertritt beispielsweise Boehlen die\nAnsicht, die Aktivlegitimation zur Anrufung des Entscheids des EJPD sei nicht\nnur den Kantonen, d. h. der nach kantonalem Recht sachlich zuständigen\nBehörde, sondern auch dem Beschuldigten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter\nzuzuerkennen, so wie sie Art. 264 BStP dem erwachsenen Beschuldigten\nim Verfahren gestützt auf Art. 351 StGB zugesteht.[6] Eine Begründung für\ndie analoge Anwendung des Erwachsenenstrafrechts in dieser Einzelfrage\nliefert Boehlen hingegen nicht. Eine dieser Lehrmeinung entgegengesetzte\nAuffassung vertritt die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer\nVernehmlassung vom 21. März 2003, in welcher eine analoge Anwendung\nvon Art. 351 StGB in Verbindung mit Art. 264 BStP verneint wird. Art. 372\nStGB halte unzweideutig fest, dass nur Anstände zwischen Kantonen über\ndie Zuständigkeit in Strafsachen vom Bundesrat zu entscheiden sind, dem\nBeschuldigten oder anderen Verfahrensbeteiligten Art. 372 StGB dagegen\nkein Recht einräume, irgendeine Rechtsmittelinstanz anzurufen; ein solches\nRecht gewähre im Übrigen auch der BStP nicht. Vielmehr liege qualifiziertes\nSchweigen des Gesetzgebers vor, weshalb für Analogie und Lückenfüllung\nkein Platz sei.\n5. Um zu klären, ob hinsichtlich der Legitimationsfrage eine analoge\nAnwendung von Art. 351 StGB in Verbindung mit Art. 264 BStP auf Art. 372\nStGB zulässig ist, ist zunächst nach den Gründen zu suchen, welche den\nGesetzgeber veranlassten, in Art. 264 BStP nebst den kantonalen Behörden\nausdrücklich auch den (erwachsenen) Beschuldigten als aktivlegitimiert zur\nGerichtsstandsbeschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts zu\nerklären.\nWährend in der Botschaft zum Gesetzesentwurf für ein Schweizerisches\nStrafgesetzbuch vom 23. Juli 1918 für Gerichtsstandsstreitigkeiten\nim Erwachsenenstrafrecht Art. 370 des Gesetzesentwurfs bereits\ndas Bundesgericht als Entscheidbehörde bezeichnete, blieb für das\nJugendstrafrecht eine entsprechende Regelung zunächst aus (Art. 393\ndes Entwurfs).[7] Erst die Kommissionen von National- und Ständerat\nergänzten Art. 393 StGB des Entwurfs um den Passus «Bestehen zwischen\nKantonen Anstände über die Zuständigkeit, so entscheidet der Bundesrat»,\nallerdings ohne diese Regelung weitergehend zu kommentieren.[8] Diese\nFormulierung fand Eingang in die Referendumsvorlage für das Schweizerische\nStrafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, in der Art. 372 StGB festlegte, dass\nbei Anständen über die Zuständigkeit in Jugendstrafsachen der Bundesrat die\nEntscheidkompetenz innehat.[9]\nAuf Seiten des BStP wurden laut Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes\nüber die Bundesstrafrechtspflege vom 10. September 1929 in Art. 261-265\ndes Gesetzesentwurfs verschiedene Bestimmungen des Strafgesetzbuches\nüber die Gerichtsstände, darunter auch Art. 370 des Entwurfs zum StGB in\nArt. 265 des Entwurfs zum BStP, mit wenigen Änderungen übernommen, in\n\n"}