b. Gemäss Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung vom 16. März 1998 über die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (GwG-GebV, SR 955.22) erhebt die Kontrollstelle für Verfügungen im Rahmen des GwG Gebühren, die demjenigen auferlegt werden, welcher die Verfügung veranlasst. c. Die GWG-REVISION AG ist eine von der Kontrollstelle akkreditierte Revisionsstelle und steht somit bezüglich der Polizeibewilligung unter der Aufsicht der Kontrollstelle. Die seitens der Kontrollstelle festgestellten Mängel rechtfertigen die Intervention und den Erlass der Verfügung.