3 Entzug der Bewilligung wäre deshalb unverhältnismässig. Die Kontrollstelle erachtet es als angemessen, die GWG-REVISION AG zu verwarnen und ihr für allfällige zukünftige Pflichtverletzungen den Bewilligungsentzug anzudrohen. 3.a. Wer eine Polizeibewilligung beansprucht, unterstellt sich damit gleichzeitig der Aufsicht der Behörde, welche die Bewilligung erteilt. Die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Bewilligungsbehörde gilt mithin grundsätzlich als durch den Bewilligungsinhaber veranlasst. b. Gemäss Art.