I/02 nicht mit dem aktienrechtlichen Wesentlichkeitsprinzip rechtfertigen. Dieses Prinzip findet, wie vorstehend ausgeführt, auf GwG-Revisionen keine Anwendung. - Die GWG-REVISION AG macht im Weiteren geltend, sie sei nicht verpflichtet gewesen, sämtliche Kundendossiers der FI AG zu revidieren. Vielmehr habe sie sich darauf beschränken dürfen, stichprobenweise einzelne Kundendossiers zu prüfen. Auch dieser Einwand ist unbeachtlich. Der GWG-REVISION AG wird nicht vorgeworfen, eine ungenügende Anzahl von Kundendossiers geprüft zu haben.