Unter anderem erfolgte die Anerkennung der GWG-REVISION AG unter der ausdrücklichen Auflage, dass die Revisionen gestützt auf das Prüfkonzept und die Arbeitshilfen der Kontrollstelle durchzuführen sind. c. Rz. 14 des Rundschreibens REV I/02 der Kontrollstelle (Prüfkonzept) lautet wie folgt: «Stellt der GwG-Revisor Verstösse fest, so erfasst er diese im Revisionsbericht zuhanden der Kontrollstelle. Die Kontrollstelle erteilt dem DUFI[244] eine Frist zur Behebung der Mängel oder ordnet andere Massnahmen an […]». Rz. 14 des Rundschreibens REV I/02 ist klar und unmissverständlich. Stellt der GwG-Revisor Verstösse gegen das GwG fest, so hat er dies im Revisionsbericht festzuhalten.