Die Anerkennung als Revisionsstelle ist, wie im Bankenbereich, als gewerbepolizeiliche Bewilligung zu qualifizieren (vgl. zum Bankenbereich: Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich 2001, N. 21 ad Art. 18-22 BankG). b. Die Anerkennungsverfügung vom 14. Januar 2002 wurde mit verschiedenen Nebenbestimmungen verbunden. Unter anderem erfolgte die Anerkennung der GWG-REVISION AG unter der ausdrücklichen Auflage, dass die Revisionen gestützt auf das Prüfkonzept und die Arbeitshilfen der Kontrollstelle durchzuführen sind.