Die GWG-REVISION AG wird verwarnt. Für allfällige zukünftige Verstösse gegen die Bewilligungsauflagen wird der GWG-REVISION AG der Entzug der Bewilligung angedroht. Die Kosten des Verfahrens werden der GWG-REVISION AG auferlegt. Aus den Erwägungen: 1.a. Mit Verfügung vom 14. Januar 2002 wurde die GWG-REVISION AG von der Kontrollstelle als Revisionsstelle im Sinne von Art. 18 Abs. 2 GwG anerkannt (Akkreditierung). Die Anerkennung als Revisionsstelle ist, wie im Bankenbereich, als gewerbepolizeiliche Bewilligung zu qualifizieren (vgl. zum Bankenbereich: Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich 2001, N. 21 ad Art. 18-22 BankG).