Bekämpfung der Geldwäscherei. Wesentlichkeitsprinzip. Bei der Berichterstattung von GwG-Revisoren findet das Wesentlichkeitsprinzip keine Anwendung. Stellt der GwG-Revisor Verstösse gegen das GwG fest, so hat er dies im Revisionsbericht festzuhalten. Es obliegt einzig der Kontrollstelle zu entscheiden, ob ein festgestellter Mangel wesentlich ist und welche Massnahmen gegen den betroffenen Finanzintermediär allenfalls zu ergreifen sind.