{"Signatur": "CH_VB_033", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-07-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_033_JAAC-68-112--_2003-07-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006230.pdf?ID=150006230", "Checksum": "4e1adaeed9dd7f0939448ea92ccd3cf6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.112 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei 10.07.2003 JAAC 68.112 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité de contrôle en matière de lutte contre le blanchiment d'argent 10.07.2003 JAAC 68.112 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità di controllo per la lotta contro il riciclaggio di denaro 10.07.2003 JAAC 68.112 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité de contrôle en matière de lutte contre le blanchiment d'argent"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità di controllo per la lotta contro il riciclaggio di denaro"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:55", "Checksum": "5c4359a38cbc414d90aa0adc80647d38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei 10.07.2003 JAAC 68.112 \r\n\n 2\nfestgestellten Mängeln im Revisionsbericht betrifft, unterscheidet sich eine\nGwG-Revision erheblich von einer aktienrechtlichen Abschlussprüfung. Der\nGrundsatz der Wesentlichkeit ist ein zentrales Element der aktienrechtlichen\nAbschlussprüfung. Der Grundsatz besagt, vereinfacht dargestellt, dass\nein aktienrechtlicher Revisor bei der Prüfung der Jahresrechnung nur\njene Mängel festzuhalten hat, welche die wirtschaftlichen Entscheide der\nAdressaten des Revisionsberichts beeinflussen können (vgl. zum Ganzen\nu. a.: Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Zürich 1998, Band 2,\nS. 207 ff.). Der Grundsatz der Wesentlichkeit findet, wie bereits ausgeführt, bei\nGwG-Revisionen keine Anwendung.\nd. Die GWG-REVISION AG hat unbestrittenermassen in zwei Kundendossiers\nder FI AG Mängel festgestellt, ohne diese im Revisionsbericht zu erwähnen.\nDurch diese Unterlassung hat die GWG-REVISION AG gegen das Rundschreiben\nREV I/02 der Kontrollstelle und damit gegen eine Nebenbestimmung der\nAnerkennungsverfügung vom 14. Januar 2002 verstossen. Die von der\nGWG-REVISION AG angeführten Rechtfertigungsgründe vermögen diesen\nVerstoss nicht zu rechtfertigen:\n- Die GWG-REVISION AG kann den Verstoss gegen das Rundschreiben REV\nI/02 nicht mit dem aktienrechtlichen Wesentlichkeitsprinzip rechtfertigen.\nDieses Prinzip findet, wie vorstehend ausgeführt, auf GwG-Revisionen keine\nAnwendung.\n- Die GWG-REVISION AG macht im Weiteren geltend, sie sei nicht verpflichtet\ngewesen, sämtliche Kundendossiers der FI AG zu revidieren. Vielmehr\nhabe sie sich darauf beschränken dürfen, stichprobenweise einzelne\nKundendossiers zu prüfen. Auch dieser Einwand ist unbeachtlich. Der\nGWG-REVISION AG wird nicht vorgeworfen, eine ungenügende Anzahl von\nKundendossiers geprüft zu haben. Der GWG-REVISION AG wird vielmehr\nvorgeworfen, anlässlich der durchaus zulässigen Stichprobenprüfung in zwei\nKundendossiers Mängel festgestellt, diese jedoch im Revisionsbericht nicht\nfestgehalten zu haben.\n- Festgestellte Mängel sind schliesslich auch dann im Revisionsbericht\nfestzuhalten, wenn sie in Bereichen auftreten, die nicht zu den\nPrüfschwerpunkten gehören, Familienangehörige eines Finanzintermediärs\nbetreffen oder der Finanzintermediär bereits Schritte zu deren Behebung\neingeleitet hat.\n2. Nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regeln kann eine\nPolizeibewilligung namentlich dann widerrufen werden, wenn der\nBewilligungsträger gegen Bewilligungsauflagen verstösst (Häfelin/Müller,\nGrundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 171;\nKnapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Basel 1983, S. 141; Imboden/Rhinow,\nVerwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, S. 233). Der Widerruf der\nBewilligung setzt nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei erstmaligen\nVerstössen eine grobe Pflichtverletzung voraus (vgl. zum Bankenbereich:\nBodmer/ Kleiner/Lutz, a. a. O., N. 23 f. ad Art. 18-22 BankG). Im vorliegenden\nFall ist der Verstoss der GWG-REVISION AG gegen die Bewilligungsauflage\nzwar nicht zu bagatellisieren, stellt aber keine grobe Pflichtverletzung dar. Ein\n\n3\nEntzug der Bewilligung wäre deshalb unverhältnismässig. Die Kontrollstelle\nerachtet es als angemessen, die GWG-REVISION AG zu verwarnen und ihr für\nallfällige zukünftige Pflichtverletzungen den Bewilligungsentzug anzudrohen.\n3.a. Wer eine Polizeibewilligung beansprucht, unterstellt sich damit\ngleichzeitig der Aufsicht der Behörde, welche die Bewilligung erteilt. Die\nWahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Bewilligungsbehörde gilt mithin\ngrundsätzlich als durch den Bewilligungsinhaber veranlasst.\nb. Gemäss Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung vom 16. März 1998\nüber die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei\n(GwG-GebV, SR 955.22) erhebt die Kontrollstelle für Verfügungen im Rahmen\ndes GwG Gebühren, die demjenigen auferlegt werden, welcher die Verfügung\nveranlasst.\nc. Die GWG-REVISION AG ist eine von der Kontrollstelle akkreditierte\nRevisionsstelle und steht somit bezüglich der Polizeibewilligung unter der\nAufsicht der Kontrollstelle. Die seitens der Kontrollstelle festgestellten Mängel\nrechtfertigen die Intervention und den Erlass der Verfügung.\n[244] Erläuterung der Redaktion, die nicht im Zitat selbst vorhanden ist: DUFI\n= ein der Kontrollstelle direkt unterstellter Finanzintermediär, im Gegensatz\nzu den Finanzintermediären, die einer SRO angeschlossen sind.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 68.112 - Auszug aus einer Verfügung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der\nGeldwäscherei vom 10. Juli 2003 gegen die GWG-REVISION AG [Name geändert]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2004\nAnnée\nAnno\n\nBand 68\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 230\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}