Bst. a GwG zu qualifizieren. Aufgrund der Tatsache, dass die Gesuchstellerin nach eigenen Angaben pro Jahr ungefähr 100 Leasingverträge abschliesst, übt sie ihre Tätigkeit auch berufsmässig im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei vom 20. August 2002 über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor (VB-GwG, SR 955.20) aus. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin eine unterstellungspflichtige Tätigkeit nach Art. 2 Abs. 3 Bst. a GwG ausübt, weshalb ihr Gesuch um Feststellung der Nichtunterstellung unter das GwG abzuweisen ist.