Gemäss dieser Praxis sind Gesellschaften, die insbesondere das Konzerntreasuring für andere Gesellschaften desselben Konzerns besorgen, unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem GwG unterstellt, da die Anwendung der einschlägigen Sorgfaltspflichten nach GwG in der Tat wenig Sinn machen würde, wenn es sich beim Kunden um eine Gesellschaft desselben Konzerns handelt. Die dargestellte Konzernpraxis ist vorliegend nicht anwendbar, da die Gesuchstellerin ihre Finanzdienstleistungen nicht gegenüber anderen Konzerngesellschaften, sondern gegenüber konzernexternen Drittpersonen (Leasingnehmer) erbringt. e.