Die vorliegende Situation ist im Übrigen klar zu unterscheiden von der Praxis der Kontrollstelle zur Behandlung von Finanzgeschäften innerhalb eines Konzerns. Gemäss dieser Praxis sind Gesellschaften, die insbesondere das Konzerntreasuring für andere Gesellschaften desselben Konzerns besorgen, unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem GwG unterstellt, da die Anwendung der einschlägigen Sorgfaltspflichten nach GwG in der Tat wenig Sinn machen würde, wenn es sich beim Kunden um eine Gesellschaft desselben Konzerns handelt.