Im Weiteren unterscheiden sich die beiden Leasingtypen durch die Verteilung der mit dem Gegenstand verbundenen Risiken und Lasten. Beim Finanzierungsleasing übernimmt der Leasingnehmer sämtliche mit dem Objekt verbundenen Lasten und Risiken (Unterhalt, Versicherung, Steuern, höhere Gewalt usw.). Beim Operatingleasing trägt dagegen der Leasinggeber in der Regel die erwähnten Lasten und Risiken (vgl. zum Ganzen insbesondere: BGE 118 II 150, BGE 119 II 236; Bucher, Obligationenrecht BT, Zürich 1988, S. 32 ff.; Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, S. 331 ff.; Giovanoli, Le contrat de leasing et le droit suisse, Journal des Tribunaux [JdT] 1981 I, S. 34 ff.).