Die Praxis der Kontrollstelle orientiert sich insoweit an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Finanzierungsleasing (BGE 118 II 150, BGE 119 II 236). Dementsprechend findet das GwG nach Praxis der Kontrollstelle auf direkte Leasingverhältnisse mit nur zwei Vertragsparteien keine Anwendung. c. Im Weiteren ist das Finanzierungsleasing nach Art. 2 Abs. 3 Bst. a GwG vom so genannten Operatingleasing abzugrenzen. Ein Finanzierungsleasing charakterisiert sich nach Lehre und Praxis im Wesentlichen dadurch, dass der Leasinggeber den Gegenstand dem Leasingnehmer für eine feste