GwG jedoch e contrario für das erste Kapitel des GwG und dabei insbesondere für den Geltungsbereich des Gesetzes. Nach der Konzeption des GwG liegt die materielle Zuständigkeit zur autoritativen Festlegung des Geltungsbereichs nach Art. 2 Abs. 3 und 4 GwG auch für Mitglieder der SRO einzig bei der Kontrollstelle. c. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Feststellung ihrer fehlenden Eigenschaft als Finanzintermediärin ist daher einzutreten. II. Materielles