13 und Art. 24 ff. GwG legen die Kompetenzausscheidung zwischen den SRO und der Kontrollstelle klar fest. Die Aufsicht der SRO über ihre Mitglieder beschränkt sich auf die «Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel» des GwG. Soweit es um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten geht, sind die SRO-Mitglieder der Verfügungskompetenz der Kontrollstelle entzogen. In diesem Bereich kann die Kontrollstelle keine materielle Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen beanspruchen. Etwas anderes gilt nach Art. 13 und Art. 24 ff. GwG jedoch e contrario für das erste Kapitel des GwG und dabei insbesondere für den Geltungsbereich des Gesetzes.