Lehre und Praxis betonen, dass die Befugnis einer Behörde zum Erlass einer Feststellungsverfügung nicht weiter gehen kann als ihre sachliche Kompetenz. Gegenstand einer Feststellungsverfügung können damit nur Rechte und Pflichten bilden, welche in die materielle Zuständigkeit der verfügenden Behörde fallen (Imboden/Rhinow, a. a. O., S. 223; BGE 108 Ib 546 f.). b. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Feststellung der Unterstellungspflicht in die materielle Zuständigkeit der Kontrollstelle fällt, sofern eine bestimmte Person, wie die Gesuchstellerin, einer SRO angeschlossen ist. Diese Frage ist zu bejahen. Art. 13 und Art.