3 Gesuchstellerin nicht unerhebliche Aufwendungen (u. a. administrativer Aufwand, Mitgliederbeitrag, Kosten der jährlichen GwG-Revision usw.). Bei einer Verweigerung der nachgesuchten Feststellungsverfügung würde die Gesuchstellerin riskieren, diese Aufwendungen allenfalls ohne Rechtspflicht zu tätigen. 3.a. Die Kompetenz zum Erlass einer Feststellungsverfügung liegt nach Art. 25 Abs. 1 VwVG bei der «in der Sache zuständige[n] Behörde». Lehre und Praxis betonen, dass die Befugnis einer Behörde zum Erlass einer Feststellungsverfügung nicht weiter gehen kann als ihre sachliche Kompetenz.