Das schutzwürdige Interesse muss individuell-konkret, aktuell und spezifisch sein. Das spezifische Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung ist gegeben, falls dem Privaten bei Verweigerung der nachgesuchten Feststellungsverfügung ein Nachteil droht, wobei der drohende Nachteil rechtlicher oder auch rein tatsächlicher Natur sein kann (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, S. 222; Rhinow/Krähemann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 109; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 97). b. Im vorliegenden Fall ist das schutzwürdige Interesse der Gesuchstellerin zu bejahen.