1.a. Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. b. Personen, die eine Tätigkeit als Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 GwG ausüben, müssen sich gemäss Art. 13 in Verbindung mit Art. 14 GwG entweder einer anerkannten SRO anschliessen oder bei der Kontrollstelle eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen.