Zusammenfassung des Sachverhalts: Die X. AG (nachfolgend Gesuchstellerin) ist Mitglied einer von der Kontrollstelle anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO). Sie ersuchte die Kontrollstelle um den Erlass einer negativen Feststellungsverfügung in Bezug auf ihre Unterstellung unter das Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG, SR 955.0). Die Kontrollstelle tritt auf das Begehren ein und stellt fest, dass die Tätigkeit der Gesuchstellerin dem GwG unterstellt ist. Aus den Erwägungen: I. Formelles