{"Signatur": "CH_VB_033", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_033_JAAC-68-111--_2003-06-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006227.pdf?ID=150006227", "Checksum": "918291600be4b754f69d228df25824f4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.111 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei 05.06.2003 JAAC 68.111 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité de contrôle en matière de lutte contre le blanchiment d'argent 05.06.2003 JAAC 68.111 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità di controllo per la lotta contro il riciclaggio di denaro 05.06.2003 JAAC 68.111 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité de contrôle en matière de lutte contre le blanchiment d'argent"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità di controllo per la lotta contro il riciclaggio di denaro"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:39", "Checksum": "c8a6e9f5304eff544b77959d8935c539", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei 05.06.2003 JAAC 68.111 \r\n\n 4\nVertragsdauer überlässt, die in der Regel annähernd der wirtschaftlichen\nLebensdauer des Leasinggegenstandes entspricht, wobei die Summe der\nLeasingraten ungefähr den Anschaffungswert des Objektes (inklusive\nFinanzierungskosten) erreicht. Demgegenüber handelt es sich beim\nOperatingleasing um die relativ kurzfristige Überlassung von Gegenständen\nmit leichter Kündbarkeit nach einer allfälligen kurzen Grundmietzeit.\nIm Weiteren unterscheiden sich die beiden Leasingtypen durch die\nVerteilung der mit dem Gegenstand verbundenen Risiken und Lasten. Beim\nFinanzierungsleasing übernimmt der Leasingnehmer sämtliche mit dem\nObjekt verbundenen Lasten und Risiken (Unterhalt, Versicherung, Steuern,\nhöhere Gewalt usw.). Beim Operatingleasing trägt dagegen der Leasinggeber in\nder Regel die erwähnten Lasten und Risiken (vgl. zum Ganzen insbesondere:\nBGE 118 II 150, BGE 119 II 236; Bucher, Obligationenrecht BT, Zürich 1988,\nS. 32 ff.; Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000,\nS. 331 ff.; Giovanoli, Le contrat de leasing et le droit suisse, Journal des\nTribunaux [JdT] 1981 I, S. 34 ff.).\nd. Wie sich aus den massgebenden Beweismitteln ergibt, handelt es sich bei\nder Gesuchstellerin um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Genossenschaft\nY. Die Gesuchstellerin hat der Kontrollstelle verschiedene Leasingverträge\neingereicht. Nach den eingereichten Verträgen kauft die Gesuchstellerin bei\nder Genossenschaft Y. Gegenstände aus dem Automobilsektor und überlässt\ndiese anschliessend den Leasingnehmern zum Gebrauch. Die Gesuchstellerin\nbestreitet, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall ein Leasingverhältnis\nmit Drittbeteiligung (indirektes Leasing) gegeben ist. Die Gesuchstellerin\nmacht diesbezüglich geltend, als Tochtergesellschaft der Genossenschaft Y.\n(Lieferantin) dürfe sie nicht als Dritte qualifiziert werden. Dieser Einwand\nder Gesuchstellerin überzeugt nicht. Tatsache ist, dass Konzerngesellschaften\nnach schweizerischer Rechtsordnung grundsätzlich als rechtlich selbstständige\nSubjekte gelten. Nur ausnahmsweise ist die wirtschaftliche Einheit auch\nrechtlich relevant, wird also der Konzern auch rechtlich als Einheit behandelt\nund die juristische Selbstständigkeit der Konzerngesellschaften nicht\nbeachtet (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern\n1996, 60 N. 25). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, die rechtliche\nSelbstständigkeit der Gesuchstellerin auszublenden. Die vorliegende Situation\nist im Übrigen klar zu unterscheiden von der Praxis der Kontrollstelle zur\nBehandlung von Finanzgeschäften innerhalb eines Konzerns. Gemäss dieser\nPraxis sind Gesellschaften, die insbesondere das Konzerntreasuring für\nandere Gesellschaften desselben Konzerns besorgen, unter bestimmten\nVoraussetzungen nicht dem GwG unterstellt, da die Anwendung der\neinschlägigen Sorgfaltspflichten nach GwG in der Tat wenig Sinn machen\nwürde, wenn es sich beim Kunden um eine Gesellschaft desselben Konzerns\nhandelt. Die dargestellte Konzernpraxis ist vorliegend nicht anwendbar, da\ndie Gesuchstellerin ihre Finanzdienstleistungen nicht gegenüber anderen\nKonzerngesellschaften, sondern gegenüber konzernexternen Drittpersonen\n(Leasingnehmer) erbringt.\ne. Die Gesuchstellerin sandte der Kontrollstelle, auf deren Ersuchen hin,\ninsgesamt fünf von der Gesellschaft abgeschlossene Leasingverträge zu.\nGemäss Ziff. 2.3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend AVB)\nder von der Gesuchstellerin abgeschlossenen Leasingverträge trägt der\nLeasingnehmer die Kosten und das Risiko für Lieferung und Montage des\n\n5\nLeasingobjekts. Nach Ziff. 3.3 der AVB haftet der Leasingnehmer für die Gefahr\ndes zufälligen Untergangs, Verlustes, Diebstahls, Vernichtung oder vorzeitigen\nauf sein Verschulden oder Verschulden Dritter oder auf höhere Gewalt\nzurückzuführenden Defektes infolge unsachgemässen oder sachgemässen\nGebrauchs. Im Weiteren sieht Ziff. 8.1 der AVB vor, dass der Leasingnehmer\ndas Leasingobjekt auf eigene Kosten zu unterhalten hat. Wartungs- und\nServicevorschriften sind zu beachten, Reparaturen gehen zu seinen Lasten.\nSchliesslich ist den Leasingverträgen zu entnehmen, dass diese für die feste\nDauer von zwischen 2 bis 5 Jahren abgeschlossen werden und die Summe der\nüber die vereinbarte feste Vertragsdauer vom Leasingnehmer geschuldeten\nLeasingraten in etwa dem Anschaffungspreis des Leasingobjektes entsprechen.\nAufgrund dieser Vertragsmodalitäten ist die von der Gesuchstellerin ausgeübte\nTätigkeit als Finanzierungsleasing im Sinne von Ziff. 4.c vorstehend zu\nqualifizieren.\nf. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die von der Gesuchstellerin\nausgeübte Tätigkeit als Finanzierungsleasing im Sinne von Art. 2 Abs. 3\nBst. a GwG zu qualifizieren. Aufgrund der Tatsache, dass die Gesuchstellerin\nnach eigenen Angaben pro Jahr ungefähr 100 Leasingverträge abschliesst,\nübt sie ihre Tätigkeit auch berufsmässig im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG\nin Verbindung mit Art. 5 der Verordnung der Kontrollstelle für die\nBekämpfung der Geldwäscherei vom 20. August 2002 über die berufsmässige\nAusübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor (VB-GwG,\nSR 955.20) aus. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin eine\nunterstellungspflichtige Tätigkeit nach Art. 2 Abs. 3 Bst. a GwG ausübt,\nweshalb ihr Gesuch um Feststellung der Nichtunterstellung unter das\nGwG abzuweisen ist. Eine positive Feststellungsverfügung oder andere\nMassnahmen erübrigen sich im vorliegenden Fall, da die Gesuchstellerin\nbereits einer SRO angeschlossen ist.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}