{"Signatur": "CH_VB_033", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_033_JAAC-68-111--_2003-06-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006227.pdf?ID=150006227", "Checksum": "918291600be4b754f69d228df25824f4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.111 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei 05.06.2003 JAAC 68.111 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité de contrôle en matière de lutte contre le blanchiment d'argent 05.06.2003 JAAC 68.111 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità di controllo per la lotta contro il riciclaggio di denaro 05.06.2003 JAAC 68.111 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité de contrôle en matière de lutte contre le blanchiment d'argent"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità di controllo per la lotta contro il riciclaggio di denaro"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:39", "Checksum": "c8a6e9f5304eff544b77959d8935c539", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei 05.06.2003 JAAC 68.111 \r\n\n1.a. Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über\ndas Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann die in der Sache\nzuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang\nöffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf\nBegehren eine Feststellungsverfügung treffen.\nb. Personen, die eine Tätigkeit als Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3\nGwG ausüben, müssen sich gemäss Art. 13 in Verbindung mit Art. 14 GwG\nentweder einer anerkannten SRO anschliessen oder bei der Kontrollstelle eine\nBewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen. Da die Tätigkeit als\nFinanzintermediär unmittelbar öffentlichrechtliche Pflichten zur Folge hat,\nkann die Frage der Finanzintermediäreigenschaft grundsätzlich Gegenstand\neiner Feststellungsverfügung bilden.\n2.a. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG hat derjenige Anspruch auf den\nErlass einer Feststellungsverfügung, der ein schutzwürdiges Interesse\nnachweist. Das schutzwürdige Interesse muss individuell-konkret,\naktuell und spezifisch sein. Das spezifische Interesse am Erlass einer\nFeststellungsverfügung ist gegeben, falls dem Privaten bei Verweigerung\nder nachgesuchten Feststellungsverfügung ein Nachteil droht, wobei der\ndrohende Nachteil rechtlicher oder auch rein tatsächlicher Natur sein kann\n(Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976,\nS. 222; Rhinow/Krähemann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\nErgänzungsband, Basel 1990, S. 109; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht\ndes Bundes, Basel 1979, S. 97).\nb. Im vorliegenden Fall ist das schutzwürdige Interesse der Gesuchstellerin\nzu bejahen. Ihr Interesse an der Klärung ihrer Unterstellungspflicht\nunter das GwG ist individuell-konkret und aktuell. Auch das spezifische\nInteresse liegt vor: Durch den Anschluss bei einer SRO entstehen der\n\n3\nGesuchstellerin nicht unerhebliche Aufwendungen (u. a. administrativer\nAufwand, Mitgliederbeitrag, Kosten der jährlichen GwG-Revision usw.). Bei\neiner Verweigerung der nachgesuchten Feststellungsverfügung würde die\nGesuchstellerin riskieren, diese Aufwendungen allenfalls ohne Rechtspflicht zu\ntätigen.\n3.a. Die Kompetenz zum Erlass einer Feststellungsverfügung liegt nach\nArt. 25 Abs. 1 VwVG bei der «in der Sache zuständige[n] Behörde». Lehre\nund Praxis betonen, dass die Befugnis einer Behörde zum Erlass einer\nFeststellungsverfügung nicht weiter gehen kann als ihre sachliche Kompetenz.\nGegenstand einer Feststellungsverfügung können damit nur Rechte und\nPflichten bilden, welche in die materielle Zuständigkeit der verfügenden\nBehörde fallen (Imboden/Rhinow, a. a. O., S. 223; BGE 108 Ib 546 f.).\nb. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Feststellung der Unterstellungspflicht\nin die materielle Zuständigkeit der Kontrollstelle fällt, sofern eine bestimmte\nPerson, wie die Gesuchstellerin, einer SRO angeschlossen ist. Diese Frage ist\nzu bejahen. Art. 13 und Art. 24 ff. GwG legen die Kompetenzausscheidung\nzwischen den SRO und der Kontrollstelle klar fest. Die Aufsicht der SRO\nüber ihre Mitglieder beschränkt sich auf die «Einhaltung der Pflichten\nnach dem zweiten Kapitel» des GwG. Soweit es um die Einhaltung der\nSorgfaltspflichten geht, sind die SRO-Mitglieder der Verfügungskompetenz\nder Kontrollstelle entzogen. In diesem Bereich kann die Kontrollstelle keine\nmaterielle Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen beanspruchen. Etwas\nanderes gilt nach Art. 13 und Art. 24 ff. GwG jedoch e contrario für das\nerste Kapitel des GwG und dabei insbesondere für den Geltungsbereich des\nGesetzes. Nach der Konzeption des GwG liegt die materielle Zuständigkeit zur\nautoritativen Festlegung des Geltungsbereichs nach Art. 2 Abs. 3 und 4 GwG\nauch für Mitglieder der SRO einzig bei der Kontrollstelle.\nc. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Feststellung ihrer fehlenden\nEigenschaft als Finanzintermediärin ist daher einzutreten.\n\nII. Materielles\n\n4.a. Gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. a GwG gelten insbesondere Personen\nals Finanzintermediäre, die «das Kreditgeschäft (namentlich durch\nKonsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder\nFinanzierungsleasing) betreiben».\nb. Nach ständiger Praxis der Kontrollstelle erfasst das Finanzierungsleasing\ngemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. a GwG Leasingverhältnisse, die neben dem\nLieferanten (Hersteller) und dem Leasingnehmer eine Leasinggesellschaft als\nDrittbeteiligten aufweisen (indirektes Leasing). Die Praxis der Kontrollstelle\norientiert sich insoweit an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum\nFinanzierungsleasing (BGE 118 II 150, BGE 119 II 236). Dementsprechend\nfindet das GwG nach Praxis der Kontrollstelle auf direkte Leasingverhältnisse\nmit nur zwei Vertragsparteien keine Anwendung.\nc. Im Weiteren ist das Finanzierungsleasing nach Art. 2 Abs. 3 Bst. a GwG\nvom so genannten Operatingleasing abzugrenzen. Ein Finanzierungsleasing\ncharakterisiert sich nach Lehre und Praxis im Wesentlichen dadurch,\ndass der Leasinggeber den Gegenstand dem Leasingnehmer für eine feste\n\n"}