Dazu finden sich weder im Schriftenwechsel noch in den eingereichten Unterlagen ausreichende Informationen. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller eine nach Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG bzw. aufgrund seiner Organstellung bei einer gemischten Stiftung unterstellungspflichtige Tätigkeit ausübt, weshalb sein Gesuch um Feststellung der Nichtunterstellung unter das GwG abzuweisen ist. Eine positive Feststellungsverfügung oder andere Massnahmen erübrigen sich im vorliegenden Fall, da der Gesuchsteller bereits einer SRO angeschlossen ist. [242] Anm. d. R.: heute Art. 3 Bst. b der Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei vom 10. Oktober 2003 über die Pflichten der