Fraglich könnte allenfalls noch sein, ob der Gesuchsteller die betreffende Aktivität auch berufsmässig im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei vom 20. August 2002 über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor (VB-GwG, SR 955.20) ausübt. Dazu finden sich weder im Schriftenwechsel noch in den eingereichten Unterlagen ausreichende Informationen.