Aufgrund all dieser Umstände wäre die vom Gesuchsteller ausgeübte Tätigkeit auch in diesem Fall grundsätzlich als unterstellungspflichtige Aktivität einzustufen. d. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die vom Gesuchsteller ausgeübte Tätigkeit im Grundsatz unter allen Umständen als unterstellungspflichtiges Tun zu qualifizieren. Fraglich könnte allenfalls noch sein, ob der Gesuchsteller die betreffende Aktivität auch berufsmässig im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei vom 20. August 2002 über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor (VB-GwG, SR 955.20) ausübt.