Bei Stiftungen genügen zur Feststellung der Weisungsabhängigkeit die in der Stiftungsurkunde festgehaltenen Weisungen zur Annahme einer fiduziarischen Tätigkeit der Stiftungsräte. Aufgrund all dieser Umstände wäre die vom Gesuchsteller ausgeübte Tätigkeit auch in diesem Fall grundsätzlich als unterstellungspflichtige Aktivität einzustufen. d. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die vom Gesuchsteller ausgeübte Tätigkeit im Grundsatz unter allen Umständen als unterstellungspflichtiges Tun zu qualifizieren.