dabei genügt allerdings bereits das Vorliegen einer kollektiven Zeichnungsberechtigung, um eine entsprechende Verfügungsmacht zu befürworten. Organe von Sitzgesellschaften handeln im Allgemeinen auf Weisung des wirtschaftlich Berechtigten der Sitzgesellschaft. Demnach verfügen Organe von Sitzgesellschaften auch nicht über eigenes Vermögen, das Vermögen der Sitzgesellschaft, sondern über fremdes Vermögen, das Vermögen des wirtschaftlich Berechtigten. Bei Stiftungen genügen zur Feststellung der Weisungsabhängigkeit die in der Stiftungsurkunde festgehaltenen Weisungen zur Annahme einer fiduziarischen Tätigkeit der Stiftungsräte.