3 Geldwäsche: Tagung in Bad Ragaz vom 10.-12.5.2001/DACH, Europäische Anwaltsvereinigung e.V., Zürich: Schulthess 2002: S. 18; Graber Christoph, Der Anwalt als Finanzintermediär, Revue 11-12/2000, S. 25). c/iii. Bei Sitzgesellschaften sind grundsätzlich sämtliche formellen und materiellen Exekutivorgane mit Wohnsitz in der Schweiz unterstellt, sofern es sich nicht um die wirtschaftlich Berechtigten selbst handelt und soweit sie Verfügungsmacht über Vermögenswerte der Gesellschaft bzw. Stiftung besitzen; dabei genügt allerdings bereits das Vorliegen einer kollektiven Zeichnungsberechtigung, um eine entsprechende Verfügungsmacht zu befürworten.