Eine gemischte Stiftung wie die vorliegende ist gemäss diesen Vorgaben als Sitzgesellschaft zu behandeln. Auch hier dient die Unternehmung als blosses Vehikel des wirtschaftlich Berechtigten. Die Organtätigkeit in dieser Gesellschaft erfolgt somit gleichzeitig als Finanzdienstleistung zu Gunsten des wirtschaftlich Berechtigten und der Gesellschaft (vgl. auch Lutz Peter, Gesetzgebung und Entwicklung in der Schweiz, in: Bekämpfung der