Als Sitzgesellschaften gelten zudem Familienstiftungen (vgl. Rz. 39 VSB 03). Nicht als Sitzgesellschaften gelten hingegen juristische Personen und Gesellschaften, welche die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen, es sei denn der Finanzintermediär stellt fest, dass nicht ausschliesslich die genannten statutarischen Zwecke verfolgt werden (vgl. Art. 18 Abs. 2 der Sorgfaltspflichtverordnung und Rz. 39 VSB 03). Eine gemischte Stiftung wie die vorliegende ist gemäss diesen Vorgaben als Sitzgesellschaft zu behandeln.