18 Abs. 1 der Verordnung der Kontrollstelle vom 25. November 1998 über die Sorgfaltspflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre, AS 1999 618[242] sowie Art. 4 Abs. 1 und Rz. 38 der Vereinbarung vom 2. Dezember 2002 über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken [VSB 03][243]). Als Sitzgesellschaften gelten zudem Familienstiftungen (vgl. Rz.