Als Sitzgesellschaften gelten organisierte Personenzusammenschlüsse und organisierte Vermögenseinheiten, die keinen Betrieb des Handels, der Fabrikation oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes betreiben. Als Sitzgesellschaften gelten ebenfalls organisierte Personenzusammenschlüsse und organisierte Vermögenseinheiten, die keine eigenen Geschäftsräume unterhalten und kein eigenes Personal beschäftigen, oder bei denen das Personal einzig administrative Aufgaben erfüllt (vgl. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung der Kontrollstelle vom 25. November 1998 über die Sorgfaltspflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre, AS 1999 618[242] sowie Art. 4 Abs. 1 und Rz.