Dem GwG unterstellt ist somit grundsätzlich jedermann, der bei einer in- oder ausländischen Sitzgesellschaft die Funktion eines Organs übernimmt, welche ihm eine Verfügungsmacht über die Vermögenswerte der Gesellschaft gibt. c/ii. Als Sitzgesellschaften gelten organisierte Personenzusammenschlüsse und organisierte Vermögenseinheiten, die keinen Betrieb des Handels, der Fabrikation oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes betreiben.