In Bezug auf die Unterstellung unter das GwG werden Sitzgesellschaften nicht als solche, sondern über ihre Organe erfasst. Damit soll sichergestellt werden, dass die an den Vermögenswerten der Sitzgesellschaft wirtschaftlich berechtigten Personen ordnungsgemäss identifiziert und bei ungewöhnlichen Transaktionen die richtigen Massnahmen getroffen werden. Dem GwG unterstellt ist somit grundsätzlich jedermann, der bei einer in- oder ausländischen Sitzgesellschaft die Funktion eines Organs übernimmt, welche ihm eine Verfügungsmacht über die Vermögenswerte der Gesellschaft gibt.