c. Da, wie bereits oben erwähnt, anhand der Ausführungen des Gesuchstellers nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der Tätigkeit des Gesuchstellers für die fragliche Stiftung nicht um eine externe Vermögensverwaltung handelt, sondern dieser vielmehr als Organ der Stiftung agiert, ist eventualiter auch diese Konstellation zu erörtern. c/i. In Bezug auf die Unterstellung unter das GwG werden Sitzgesellschaften nicht als solche, sondern über ihre Organe erfasst.