2 Letztlich spielt die Frage der Zuordnung der Vermögensverwaltungstätigkeit jedoch ohnehin keine Rolle, da sie sich, wie nachfolgend ausgeführt wird, lediglich auf die Begründung der Unterstellungspflichtigkeit auswirkt. b. Verhält es sich im vorliegenden Fall demnach so, dass der Gesuchsteller, indem er, aufgrund eines speziellen mündlichen Vermögensverwaltungsvertrages, ausserhalb des traditionellen Tätigkeitsbereiches von Anwälten und Notaren, als externer, bank-unabhängiger Vermögensverwalter agiert, so ist diese Tätigkeit klar Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG zuzuordnen und demzufolge prinzipiell als unterstellungspflichtige Tätigkeit zu qualifizieren.