Aus den Erwägungen: 4. Gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG gelten insbesondere Personen als Finanzintermediäre, die berufsmässig «Vermögen verwalten». a. (...) Weder aufgrund der Erläuterungen im Schreiben vom 31. März 2000 noch anhand der Präzisierungen in den Schreiben vom 7. Dezember 2001 und vom 13. März 2003 oder der vom Gesuchsteller mit dem letztgenannten Schreiben eingereichten Unterlagen lässt sich mit abschliessender Sicherheit eruieren, ob dieser die Verwaltung des Stiftungsvermögens als Organ der Stiftung oder aufgrund eines Mandates als externer Vermögensverwalter und Mitglied der Kanzlei betreibt.