Bei der betroffenen Stiftung handelt es sich um eine gemischte Stiftung, denn aus steuerrechtlichen Gründen wurde eine Unterteilung in Familienstiftung und gemeinnützige Stiftung vorgenommen. Der Gesuchsteller verwaltet gemäss seinen eigenen Worten das Vermögen beider Teile der Stiftung. Er ersucht um Feststellung der Nichtunterstellung seiner Tätigkeit unter das Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG, SR 955.0). Die Kontrollstelle stellt fest, dass die vom Gesuchsteller ausgeübte Tätigkeit dem Geldwäschereigesetz unterstellt ist. Aus den Erwägungen: 4. Gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst.