Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz von Organen von Sitzgesellschaften. - Dem GwG unterstellt ist somit grundsätzlich jedermann, der bei einer in- oder ausländischen Sitzgesellschaft die Funktion eines Organs übernimmt, welche ihm eine Verfügungsmacht über die Vermögenswerte der Gesellschaft gibt (E. 4c). - Eine gemischte Stiftung ist als Sitzgesellschaft zu behandeln, denn auch hier dient die Unternehmung als blosses Vehikel des wirtschaftlich Berechtigten (E. 4c/ii). Assoggettamento degli organi delle società di sede alla legge sul riciclaggio di denaro.