{"Signatur": "CH_VB_033", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_033_JAAC-68-110--_2003-09-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006224.pdf?ID=150006224", "Checksum": "5c9fa32be39d85a1086064203b4feb8e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.110 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei 22.09.2003 JAAC 68.110 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité de contrôle en matière de lutte contre le blanchiment d'argent 22.09.2003 JAAC 68.110 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità di controllo per la lotta contro il riciclaggio di denaro 22.09.2003 JAAC 68.110 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité de contrôle en matière de lutte contre le blanchiment d'argent"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità di controllo per la lotta contro il riciclaggio di denaro"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:16", "Checksum": "d541a2dd3bd96d505864eeb216d452ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei 22.09.2003 JAAC 68.110 \r\n\n 2\nLetztlich spielt die Frage der Zuordnung der Vermögensverwaltungstätigkeit\njedoch ohnehin keine Rolle, da sie sich, wie nachfolgend ausgeführt wird,\nlediglich auf die Begründung der Unterstellungspflichtigkeit auswirkt.\nb. Verhält es sich im vorliegenden Fall demnach so, dass der\nGesuchsteller, indem er, aufgrund eines speziellen mündlichen\nVermögensverwaltungsvertrages, ausserhalb des traditionellen\nTätigkeitsbereiches von Anwälten und Notaren, als externer,\nbank-unabhängiger Vermögensverwalter agiert, so ist diese Tätigkeit\nklar Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG zuzuordnen und demzufolge prinzipiell als\nunterstellungspflichtige Tätigkeit zu qualifizieren.\nc. Da, wie bereits oben erwähnt, anhand der Ausführungen des Gesuchstellers\nnicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der Tätigkeit\ndes Gesuchstellers für die fragliche Stiftung nicht um eine externe\nVermögensverwaltung handelt, sondern dieser vielmehr als Organ der Stiftung\nagiert, ist eventualiter auch diese Konstellation zu erörtern.\nc/i. In Bezug auf die Unterstellung unter das GwG werden Sitzgesellschaften\nnicht als solche, sondern über ihre Organe erfasst. Damit soll sichergestellt\nwerden, dass die an den Vermögenswerten der Sitzgesellschaft wirtschaftlich\nberechtigten Personen ordnungsgemäss identifiziert und bei ungewöhnlichen\nTransaktionen die richtigen Massnahmen getroffen werden. Dem GwG\nunterstellt ist somit grundsätzlich jedermann, der bei einer in- oder\nausländischen Sitzgesellschaft die Funktion eines Organs übernimmt, welche\nihm eine Verfügungsmacht über die Vermögenswerte der Gesellschaft gibt.\nc/ii. Als Sitzgesellschaften gelten organisierte Personenzusammenschlüsse\nund organisierte Vermögenseinheiten, die keinen Betrieb des Handels,\nder Fabrikation oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten\nGewerbes betreiben. Als Sitzgesellschaften gelten ebenfalls organisierte\nPersonenzusammenschlüsse und organisierte Vermögenseinheiten, die keine\neigenen Geschäftsräume unterhalten und kein eigenes Personal beschäftigen,\noder bei denen das Personal einzig administrative Aufgaben erfüllt (vgl.\nArt. 18 Abs. 1 der Verordnung der Kontrollstelle vom 25. November 1998\nüber die Sorgfaltspflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre,\nAS 1999 618[242] sowie Art. 4 Abs. 1 und Rz. 38 der Vereinbarung vom\n2. Dezember 2002 über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken\n[VSB 03][243]). Als Sitzgesellschaften gelten zudem Familienstiftungen\n(vgl. Rz. 39 VSB 03). Nicht als Sitzgesellschaften gelten hingegen juristische\nPersonen und Gesellschaften, welche die Wahrung der Interessen ihrer\nMitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse,\nwissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche\nZwecke verfolgen, es sei denn der Finanzintermediär stellt fest, dass nicht\nausschliesslich die genannten statutarischen Zwecke verfolgt werden (vgl.\nArt. 18 Abs. 2 der Sorgfaltspflichtverordnung und Rz. 39 VSB 03).\nEine gemischte Stiftung wie die vorliegende ist gemäss diesen Vorgaben\nals Sitzgesellschaft zu behandeln. Auch hier dient die Unternehmung\nals blosses Vehikel des wirtschaftlich Berechtigten. Die Organtätigkeit in\ndieser Gesellschaft erfolgt somit gleichzeitig als Finanzdienstleistung zu\nGunsten des wirtschaftlich Berechtigten und der Gesellschaft (vgl. auch Lutz\nPeter, Gesetzgebung und Entwicklung in der Schweiz, in: Bekämpfung der\n\n"}