Diese Eigenart macht eine Reihe von Anmerkungen erforderlich: Erstens muss unterstrichen werden, dass das Schlichtungskonzept einzig für eine bestimmte Phase des Verfahrens abgefasst wurde und den Entscheid der ComCom in keiner Weise präjudiziert. Das BAKOM hat übrigens diesen Punkt im erwähnten Dokument betont. Zweitens sollte das Schlichtungskonzept als Verhandlungsbasis zwischen den Parteien dienen. Dies impliziert insbesondere, dass die Parteien in dieser Phase völlig frei sind, Argumente beizubringen, welche nicht im erwähnten Dokument enthalten sind.